Rz. 7

Die Einberufung der Versammlung setzt einen entsprechenden Beschluss der JAV voraus, der mit einfacher Mehrheit in einer beschlussfähigen Sitzung der JAV zu fassen ist. Die Entscheidung darüber, ob eine Versammlung durchgeführt werden soll oder nicht, liegt grundsätzlich im Ermessen der JAV. Ein Antragsrecht des Betriebsrats oder der Gewerkschaften auf Durchführung einer Versammlung besteht nicht.[1]

 

Rz. 8

Für die Einberufung einer Versammlung ist darüber hinaus das Einvernehmen des Betriebsrats erforderlich. Dieser muss der Einberufung zustimmen.[2] Das Zustimmungserfordernis betrifft sowohl die Durchführung der Versammlung als auch Zeit und Tagesordnung. Die JAV sollte daher dem BR nicht nur mitteilen, dass sie eine Versammlung durchführen will, sondern auch, wann diese stattfinden soll und mit welcher Tagesordnung. Jede wesentliche nachträgliche Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung bedarf ebenfalls der Zustimmung des BR. Der BR entscheidet über die Zustimmung nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss. Die JAV ist gem. § 67 Abs. 2 BetrVG berechtigt, an der Beschlussfassung teilzunehmen und mitzustimmen.

Die JA-Versammlung hat grundsätzlich in Präsenz stattzufinden. Nach der Regelung in § 129 Abs. 3 BetrVG, die vom 1.3.2020 bis zum 30.6.2021 galt, sowie nach § 129 Abs. 1 BetrVG, die vom 12.12.2021 bis zum 19.3.2022 galt, konnten sie auch mittels Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Seit dem 20.3.2022 ist dies – anders als für Sitzungen der JAV – nicht mehr zulässig.[3]

 

Rz. 9

Gem. §§ 71 Satz 3 i. V. m. 46 Abs. 2 BetrVG sind den in der JAV vertretenen Gewerkschaften Zeitpunkt und Tagesordnung der JA-Versammlung rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.[4]

[1] Richardi/Annuß, § 71 BetrVG Rz. 10.
[2] Richardi/Annuß, § 71 BetrVG Rz. 11.
[3] Fitting/Schmidt u. a., § 71 BetrVG Rz. 11.
[4] Fitting/Schmidt u. a., § 71 BetrVG Rz. 12.

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