Rz. 13

Schließlich hat die JAV gem. § 70 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG darauf hinzuwirken, dass ausländische Jugendliche und Auszubildende, die im Betrieb beschäftigt werden, besser integriert werden. Zu diesem Zweck kann sie beim BR Maßnahmen, die auf eine bessere Integration abzielen, beantragen. Dazu gehören z. B. Maßnahmen, die das gegenseitige Verständnis ausländischer und deutscher Jugendlicher und Auszubildender fördern und die darauf gerichtet sind, wechselseitige Vorurteile abzubauen.[1]

[1] S. dazu auch die Kommentierung zu § 80 BetrVG.

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