Rz. 22

Wird die JAV an der Beschlussfassung des BR nicht beteiligt, obwohl ihr ein Stimmrecht gem. § 67 Abs. 2 zusteht, ist der Beschluss grundsätzlich unwirksam. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die unterbliebene Beteiligung der Mitglieder der JAV keinen Einfluss auf das Stimmergebnis gehabt hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn der gefasste Beschluss einem Antrag der JAV entspricht oder die Differenz zwischen denen, die für den Beschluss gestimmt haben, und denen, die gegen ihn gestimmt haben, größer ist als die Mitgliederzahl der JAV.

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