Rz. 13

Nach Ablauf der Wochenfrist hat der BR erneut über die Angelegenheit zu beschließen, und zwar darüber, ob der alte Beschluss aufgehoben, abgeändert oder aufrechterhalten werden soll. Mithin ist Gegenstand der Beschlussfassung nicht der ursprüngliche Antrag, sondern der angegriffene Beschluss.[1] Durch die erneute Beschlussfassung wird das Aussetzungsverfahren abgeschlossen.

 

Rz. 14

Wird der angegriffene Beschluss vom BR bestätigt, kann ein erneuter Aussetzungsantrag nicht gestellt werden, und zwar weder von den ursprünglichen Antragstellern noch von anderen Antragsberechtigten.[2]

 

Rz. 15

Wird der angegriffene Beschluss vom BR in einzelnen Punkten modifiziert, ansonsten aber im Wesentlichen bestätigt, ist ein erneuter Aussetzungsantrag ebenfalls nicht zulässig.

 

Rz. 16

Wird der angegriffene Beschluss vom BR nicht nur unerheblich geändert, kann erneut ein Aussetzungsantrag gestellt werden. Für die Zulässigkeit kommt es auf die erneute Beschlussfassung an. Eine erhebliche Änderung des angegriffenen Beschlusses ist auch dann gegeben, wenn der BR diesen aufhebt, ohne einen neuen Beschluss zu fassen.

[1] Richardi/Annuß, § 66 BetrVG Rz. 9.
[2] Richardi/Annuß, § 66 BetrVG Rz. 9.

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