Rz. 67

Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 36 BetrVG kann sich die JAV mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder (absolute Mehrheit) eine Geschäftsordnung geben.[1]

[1] Zum möglichen Inhalt einer solchen Geschäftsordnung s. Kommentierung zu § 36 BetrVG.

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