Rz. 46
Aufgrund der abschließenden Verweisung in § 65 Abs. 1 BetrVG finden folgende Regelungen keine Anwendung auf die JAV:
2.2.1 Betriebsausschuss, § 27 BetrVG
Rz. 47
Mangels Verweisung auf § 27 BetrVG kann die JAV einen Betriebsausschuss mit selbstständigen Entscheidungskompetenzen nicht bilden.
2.2.2 Sitzungsteilnahme Dritter, § 32 BetrVG
Rz. 48
Da § 65 Abs. 1 nicht auf § 32 BetrVG verweist, haben Dritte kein Recht, an Sitzungen der JAV teilzunehmen. Dies gilt für die Schwerbehindertenvertretung nach § 94 SGB IX ebenso wie für den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (§ 3 Abs. 1 ZDVG).
2.2.3 Aussetzung von Beschlüssen, § 35 BetrVG
Rz. 49
Auch auf § 35 BetrVG wird nicht verwiesen, sodass die Aussetzung von Beschlüssen der JAV nicht in Betracht kommt.
2.2.4 Freistellungsstaffel, § 38 BetrVG
Rz. 50
Schließlich fehlt auch ein Verweis auf § 38 BetrVG mit der Folge, dass die dort geregelte Freistellungsstaffel, wonach ab einer bestimmten Betriebsgröße jeweils eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern des BR von ihrer beruflichen Tätigkeit insgesamt freizustellen ist, für die JAV nicht greift. Infolgedessen kommt eine völlige Freistellung von Mitgliedern der JAV unabhängig von der Größe des Betriebs nicht in Betracht. Hintergrund dafür ist, dass durch eine völlige Freistellung die Berufsausbildung von in der Ausbildung stehenden Mitgliedern beeinträchtigt werden könnte. Dies darf nicht sein. Allerdings sind die Mitglieder im Rahmen des § 37 Abs. 2 BetrVG[1] von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, soweit dies nach Art und Umfang des Betriebs zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
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