2.1.6.2.1 Erforderlichkeit

 

Rz. 38

Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 37 Abs. 6 BetrVG ist Voraussetzung für den Anspruch, dass die Veranstaltung erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des BAG zu § 37 Abs. 6 BetrVG (BAG, Beschluss v. 17.11.2010, 7 ABR 113/09) ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im BR notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ist zu berücksichtigen, dass die Aufgaben der JAV im Verhältnis zu denen des Betriebsrats deutlich begrenzter sind, sodass nicht jede Veranstaltung, die für Betriebsratsmitglieder erforderlich ist, diese Voraussetzung auch für Mitglieder der JAV erfüllt. Was im Einzelnen erforderlich ist, ist streitig. Schulungen über die Aufgaben, Pflichten und Rechte der JAV und ihrer Mitglieder dürften erforderlich sein, Schulungen über allgemeine Kenntnisse des Arbeitsrechts oder des Gesundheitsschutzes dagegen nicht.[1] Die Schulung von Ersatzmitgliedern, die nicht endgültig in die JAV eingerückt sind, ist i. d. R. nicht erforderlich (BAG, Beschluss v. 19.9.2001, 7 ABR 32/00[2]). Der Schulungsanspruch ist kein individueller Anspruch des einzelnen JAV-Mitglieds, sondern ein kollektiver Anspruch der JAV darauf, dass einem bestimmten Mitglied Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Gremiums erforderlich sind (vgl. BAG, Beschlüsse vom 12.1.2011, 7 ABR 94/09 und 95/09 zu § 37 Abs. 6 BetrVG).

[1] Vgl. zum Streitstand Fitting/Schmidt u. a., § 65 BetrVG Rz. 14a ff. m. w. N.
[2] BB 2002, 256.

2.1.6.2.2 Entscheidung des BR

 

Rz. 39

Über die Teilnahme eines Mitglieds der JAV hat der BR, nicht die JAV selbst zu entscheiden. Allerdings muss der BR die JAV bei seiner Entscheidung gem. § 67 Abs. 2 BetrVG[1] mit vollem Stimmrecht beteiligen.

[1] S. dazu Kommentierung unten.

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