4.3.1 Allgemeines

 

Rz. 45

Der Wahlvorstand muss das Wahlausschreiben spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen. Dieses Wahlausschreiben muss vom Vorsitzenden des Wahlvorstands und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands unterschrieben sein (§§ 38 i. V. m. 3 Abs. 1 Satz 1 WO BetrVG 2001). Mit dem Erlass des Wahlausschreibens gilt die Wahl der JAV als eingeleitet. Am Tag des Erlasses muss eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stelle vom Wahlvorstand ausgehängt und in gut lesbarem Zustand bis zum letzten Tag der Stimmabgabe erhalten werden (§§ 38 i. V. m. 3 Abs. 4 Satz 1 WO BetrVG 2001). Sofern das Wahlausschreiben für eine Wahl der JAV in einem Betrieb mit vielen Betriebsstätten in Deutschland durch Aushang nach § 3 Abs. 4 Satz 2 WO BetrVG2001 bekannt gemacht wird, muss grundsätzlich in jeder Betriebsstätte ein Abdruck des Wahlausschreibens ausgehängt werden. Geschieht dies nicht, ist die Wahl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss v. 5.5.2004, 7 ABR 44/03) gem. § 19 Abs. 1 BetrVG anfechtbar.

 

Rz. 46

Neben dem Wahlausschreiben müssen am Tag seiner Bekanntmachung auch ein Abdruck der Wählerliste und der Wahlordnung bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt werden (§§ 38 i. V. m. 2 Abs. 4, 3 Abs. 1 WO BetrVG 2001).

 

Rz. 47

Gem. §§ 38 i. V. m. 2 Abs. 4 Sätze 3 und 4, 3 Abs. 4 Sätze 2 und 3 WO BetrVG 2001 ist es möglich, den Abdruck der Wählerliste, die Wahlordnung und das Wahlausschreiben auch mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekanntzumachen. Die genannten Dokumente können demzufolge in einer druckbaren Version ins Intranet gestellt oder per E-Mail an alle User versendet werden. Wird für die Bekanntmachung ausschließlich diese Form der modernen Kommunikation verwendet und erfolgt nicht noch zusätzlich die Bekanntmachung in Papierform, sind besondere Voraussetzungen zu beachten. So müssen alle Arbeitnehmer von der Bekanntmachung in elektronischer Form Kenntnis erlangen können. Darüber hinaus müssen Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Bekanntmachung unwirksam. Im Zweifel sollte daher zusätzlich zum elektronischen Versand auf das physische Auslegen der erforderlichen Unterlagen an geeigneter Stelle nicht verzichtet werden.

4.3.2 Inhalt

 

Rz. 48

Der Inhalt des Wahlausschreibens ist gesetzlich im Katalog des § 3 Abs. 2 WO BetrVG 2001 vorgegeben, der über § 38 WO BetrVG 2001 auch auf die Wahl der JAV Anwendung findet. Danach muss das Wahlausschreiben folgende Angaben enthalten:

  1. Datum des Erlasses

    Dieses Datum muss übereinstimmen mit dem Tag, an dem das Wahlausschreiben ausgehängt oder in elektronischer Form bekannt gemacht worden ist.

  2. Bestimmung des Ortes, an dem die Wählerliste und ein Text der Wahlordnung (WO BetrVG 2001) ausliegen.
  3. Hinweis, dass grundsätzlich nur Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerliste eingetragen sind.

    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass Einsprüche gegen die Wählerliste nur vor Ablauf von 2 Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können, der letzte Tag der Frist ist anzugeben.

  4. Anteil der Geschlechter

    Diese Angabe ist zu verbinden mit dem Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss, sofern die JAV aus mindestens 3 Mitgliedern besteht (§ 62 Abs. 3 BetrVG[1]). Die Angabe des Anteils der Geschlechter kann prozentual oder in absoluten Zahlen erfolgen.

  5. Zahl der zu wählenden Mitglieder der JAV und Mindestsitze für Minderheitengeschlecht[2]
  6. Mindestzahl der Arbeitnehmer, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss

    Diese Mindestzahl ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BetrVG n. F. Danach muss der Wahlvorschlag in Betrieben mit weniger als 20 zur JAV Wahlberechtigten nicht mehr unterzeichnet werden. In Betrieben mit in der Regel 21 – 100 Wahlberechtigten genügt die Unterzeichnung durch mindestens zwei zur JAV Wahlberechtigten. In Betrieben mit mehr als 100 Wahlberechtigten müssen Wahlvorschläge von 1/20 der zur JAV Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 Wahlberechtigte, § 14 Abs. 4 BetrVG n. F. Der Wahlvorstand muss die genauen Zahlen nach Maßgabe der konkreten betrieblichen Verhältnisse angeben, ein bloßer Hinweis auf die Art der Berechnung genügt nicht.

  7. Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von 2 Beauftragten unterzeichnet sein muss
  8. Hinweis auf Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen

    Im Wahlausschreiben muss darauf hingewiesen werden, dass Wahlvorschläge vor Ablauf von 2 Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand, wenn mehr als 3 Mitglieder der JAV zu wählen sind, in Form von V...

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