Rz. 32

Das Amt des Wahlvorstands ist ein Ehrenamt und damit unentgeltlich zu führen. Während ihrer Tätigkeit behalten die betriebsangehörigen Mitglieder des Wahlvorstands ihren Anspruch auf das volle Arbeitsentgelt, auch, wenn sie ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen können. Sie sind so zu stellen, wie sie gestanden hätten, wenn sie das Amt des Wahlvorstandsmitglieds nicht übernommen hätten. Grundsätzlich hat das Wahlvorstandsmitglied seine Tätigkeiten während der Arbeitszeit auszuführen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich und muss die Amtstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, wird eine analoge Anwendung von § 37 Abs. 3 BetrVG befürwortet mit der Folge, dass Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung zu gewähren ist.

 

Rz. 33

Zu beachten ist, dass die Mitglieder des Wahlvorstands einen besonderen Kündigungsschutz gem. § 15 Abs. 3 KSchG, § 103 BetrVG genießen. Dieser Kündigungsschutz ist durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ausgeweitet worden.

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