Rz. 4

Um eine JAV zu wählen, müssen mindestens 5 Jugendliche unter 18 Jahren oder Auszubildende in einem Betrieb beschäftigt sein. Der Begriff "Betrieb" ist in demselben Sinne zu verstehen wie bei der Bildung des Betriebsrats. Auf die Kommentierung zu §§ 1 und4 BetrVG, wird verwiesen. Anders als beim Betriebsrat kommt es jedoch für die JAV auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht an.[1]

Bei der Verbundausbildung gem. § 10 Abs. 5 BBiG in einem Konzern ist die Betriebszugehörigkeit zu einem der an der Ausbildung beteiligten Betriebe des Konzerns zu ermitteln. Maßgeblich ist, wo die für das Ausbildungsverhältnis wesentlichen Entscheidungen getroffen werden. Indiz dafür kann der Ausbildungsvertrag sein, entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung.[2]

[1] Vgl. dazu auch Kommentierung zu § 61, Rz. 12.
[2] S. Kommentierung zu § 60 BetrVG, Rz. 11 ff.

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