§ 6 wurde durch das BetrVerf-Reformgesetz vom 23.7.2001 (BGBl. I S. 1852) aufgehoben. Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten ist überholt. Folge der Aufhebung und erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist eine Vereinfachung der Wahl zum Betriebsrat und der Wahlen innerhalb des Betriebsrats.

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