Rz. 15

Nach der Grundregel des § 620 BGB kann ein Arbeitsverhältnis befristet oder für unbestimmte Dauer begründet werden. Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 TzBfG mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TzBfG liegt ein befristeter Arbeitsvertrag vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag).[1] Im Fall der (wirksamen) Befristung endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf der Zeit, für welche es eingegangen ist. Einer Kündigung bedarf es in diesem Fall nicht. Die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis wirksam befristet werden kann, richtet sich maßgeblich nach den Bestimmungen des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse (Teilzeit- und BefristungsgesetzTzBfG vom 21.12.2000[2]), insbesondere §§ 14 ff. TzBfG. Unabhängig davon, ob Arbeitnehmer aufgrund befristeten oder aber aufgrund unbefristeten Arbeitsvertrags beschäftigt sind, sind sie Arbeitnehmer im Sinn des Betriebsverfassungsgesetzes.[3] Eine andere Frage ist, ob befristet beschäftigte Arbeitnehmer zu den regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern im Sinne des § 1 BetrVG bzw. zu den Wahlberechtigten im Sinn der §§ 7, 8 BetrVG zu zählen sind.[4]

[1] Arnold/Gräfl, § 3 Rz. 1 ff.
[2] BGBl I S. 1966.
[3] Fitting, § 5 Rz. 101.

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