Rz. 6
Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet auch durch Ausschluss aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung (§ 49 Alt. 3 BetrVG). Die näheren Einzelheiten für einen gerichtlichen Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat sind in § 48 BetrVG geregelt.[1]
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