3.1.1 Beschaffungspflicht

 

Rz. 55

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Hier ist er – anders als bei § 40 Abs. 1 BetrVG – zur Naturalleistung verpflichtet. Der Gesetzgeber wollte damit unangemessene Eigenanschaffungen des Betriebsrats ausschließen. Nicht der Betriebsrat, sondern der Arbeitgeber hat die freie Wahl hinsichtlich der Bereitstellung der geeigneten Sachmittel.

 

Rz. 56

Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, von sich aus Räume anzumieten, Büropersonal einzustellen oder Sachmittel zu beschaffen. In dringenden Fällen muss er eine einstweilige Verfügung gegen den Arbeitgeber erwirken, § 85 Abs. 2 ArbGG. Dem Betriebsrat kann aber vonseiten des Arbeitgebers freiwillig gestattet werden, Sachmittel selbstständig anzuschaffen. Er hat dann die erforderlichen Mittel vorzuschießen oder später zu erstatten.

3.1.2 Erforderlichkeit/Verhältnismäßigkeit

 

Rz. 57

Auch bei den Sachmitteln gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Zudem darf die Beschaffung nicht außerhalb jedes Verhältnisses zum Betrieb stehen. Der Umfang der Verpflichtung richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen. Der Betriebsrat muss nach den jeweiligen betrieblichen Verhältnissen zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben imstande sein. Nicht ausreichend ist, dass die Arbeit des Betriebsrats nur erleichtert wird (BAG, Beschluss v. 17.2.1993, 7 ABR 19/92[1]). Dabei darf jedoch die jeweilige Gesamtsituation nicht unberücksichtigt bleiben. Gerade die Erfahrungen während der Corona-Pandemie beeinflussen die Antwort auf die Frage, welche technische Ausstattung i. S. v. § 40 BetrVG notwendig ist. Hier muss ein deutlich großzügigerer Maßstab Anwendung finden als früher, zumal die Entwicklung der elektronischen Kommunikation sehr dynamisch ist.

[1] NZA 1993, 854.

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