Rz. 20

Der Vorsitzende hat in der Einladung anzugeben, dass die Sitzung als Video- oder Telefonkonferenz stattfindet und die Einwahldaten in geeigneter Weise mitzuteilen. Zudem hat er die Frist für den Widerspruch nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrVG festzulegen. Werden nicht alle Betriebsratsmitglieder über die Einwahldaten informiert, ist die Einladung fehlerhaft und die Beschlüsse sind unwirksam, wenn Betriebsratsmitglieder dann an der Sitzung nicht teilnehmen. Der Fall ist dem gleichzustellen, dass vergessen wird, Betriebsratsmitglieder einzuladen.

Die Durchführung der Betriebsratssitzung als Video- oder Telefonkonferenz ändert nichts an der Teilnahmeberechtigung der Schwerbehindertenvertretung nach § 32 BetrVG, des Arbeitgebers nach § 29 Abs. 4 BetrVG, der Gewerkschaften nach § 31 BetrVG sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 29 Abs. 2 BetrVG und § 67 BetrVG an der Betriebsratssitzung. Auch ihnen ist in geeigneter Weise die Teilnahme zu ermöglichen wie jedem Betriebsratsmitglied. Andernfalls ist der Beschluss zwar nicht unwirksam (vgl. hierzu die Kommentierung zu § 33 BetrVG Rz. 13), es handelt sich aber um eine Amtspflichtverletzung des Vorsitzenden. Ggf. ist die Teilnahme auch barrierefrei zu ermöglichen.

Nach § 34 Abs. 3 BetrVG hat jedes Betriebsratsmitglied das Recht, in die Unterlagen des Betriebsrats Einblick zu nehmen. Hat das Betriebsratsmitglied keine Möglichkeit, diese Unterlage im Betrieb einzusehen, sind sie für die Beschlussfassung des Betriebsrats bei Video- oder Telefonkonferenzen den Mitgliedern in geeigneter Weise elektronisch oder per Post unter Beachtung der Vorgaben der DSGVO zugänglich zu machen.

Soweit bei einer Videokonferenz Dokumente gezeigt werden, müssen diese den nur per Telefon teilnehmenden Mitgliedern vorgelesen werden.

Für die Beschlussfassung selbst gelten keine Besonderheiten. Es gilt § 33 BetrVG; die virtuell teilnehmenden Mitglieder gelten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG als anwesend. Die Stimmabgabe muss eindeutig sein, vor allem bei Telefonkonferenzen ist eine Abfrage bei den einzelnen Teilnehmern nötig. Auch bei Videokonferenzen ist dies zur Vermeidung von Unklarheiten zu empfehlen.

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