Rz. 12

Aus § 30 Abs. 1 Satz 5 BetrVG wie auch aus § 30 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ergibt sich, dass die Präsenzsitzung weiterhin der Regelfall der Betriebsratssitzung ist, was sich damit rechtfertigen lässt, dass bei einer Präsenzsitzung eine Kommunikation unter den anwesenden Betriebsratsmitgliedern, sei es in der Sitzung selbst, sei es aber auch in Randgesprächen, deutlich leichter möglich ist, als bei der Nutzung von Video- und vor allem von Telefonkonferenzen.

Umgekehrt besteht keinerlei Pflicht des Betriebsrats, für seine Sitzungen Video- oder Telefonkonferenz-Technik zu nutzen. Das ergibt sich bereits aus § 30 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, wonach die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung in dieser Weise erfolgen kann, aber eben nicht muss.

Die Nutzung von Video- und Telefonkonferenztechnik ist zur Wahrung des Vorrangs der Präsenzsitzung an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die § 30 Abs. 2 BetrVG festlegt. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Hybrid-Sitzungen, zu denen nur einzelne Mitglieder zugeschaltet sind und vollständig virtuellen Sitzungen, sodass für beide Sitzungsformen die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG eingehalten sein müssen.

Abweichend vom Vorrang der Präsenzsitzung kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn kumulativ ("und") die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  1. Die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme müssen in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sein,
  2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats darf binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber dieser Art der Teilnahme widersprechen und
  3. es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

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