Rz. 7a

In welchem Turnus Betriebsratssitzungen einberufen werden, steht im Ermessen des Betriebsratsvorsitzenden. Er hat allerdings darauf zu achten, dass sich der Betriebsrat dabei auf die für die Betriebsratsarbeit notwendigen Sitzungen und dabei auch auf die notwendige Dauer zur Behandlung der Themen beschränkt. Das ergibt sich aus der Wertung des § 37 Abs. 2 BetrVG, der den Betriebsratsmitgliedern einen Freistellungsanspruch nur für die erforderliche Betriebsarbeit zubilligt. Allerdings wird die Entscheidung des Vorsitzenden, bzw. des Betriebsratsgremiums über die Häufigkeit der Betriebsratssitzungen mit Ausnahme von Einzelfällen, in denen der Missbrauch deutlich erkennbar ist, nicht angreifbar sein. Eine regelmäßige wöchentliche, ggf. auch kurze Betriebsratssitzung wird schon allein deswegen nicht zu beanstanden sein, weil der Betriebsrat bei Kündigungen oder anderen personellen Einzelmaßnahmen für seine Stellungnahme grundsätzlich eine Wochenfrist zu beachten hat.

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