Rz. 7

Für die Wahl der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG. Es wird daher grundsätzlich eine Verhältniswahl durchgeführt; bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags erfolgt eine Mehrheitswahl.[1] Eine spätere Nachnominierung von Mitgliedern ist nicht möglich; eine Neuwahl ist erforderlich (BAG, Beschluss v. 16.3.2005, 7 ABR 43/04[2]). Auch der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter bedürfen der Wahl, um Mitglieder des Ausschusses zu werden. Per Beschluss oder Geschäftsordnung kann nicht festgelegt werden, dass der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter kraft Gesetz Mitglieder des Ausschusses sind (BAG, Beschluss v. 16.11.2005, 7 ABR 11/05[3]). Empfehlenswert ist es, eine Regelung für den Eintritt von Ersatzmitgliedern aufzustellen oder die Ersatzmitglieder gleich mitzuwählen.[4]

 

Rz. 8

Der Betriebsrat kann jederzeit beschließen, einen Ausschuss, der nach § 28 Abs. 1 BetrVG errichtet wurde, aufzulösen. Sind dem Ausschuss Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen, bedarf der Beschluss die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats. Andernfalls genügt eine einfache Mehrheit.[5]

[1] Siehe im Einzelnen § 27 BetrVG Rz. 12.
[2] NZA 2005, 1072.
[3] NZA 2006, 445.
[5] Richardi/Thüsing, § 28 BetrVG Rz. 18.

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