Rz. 1

§ 22 BetrVG regelt die Geschäftsführungsbefugnis des alten Betriebsrats in den Fällen der Erforderlichkeit einer Neuwahl nach § 13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BetrVG. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 22 BetrVG ist naturgemäß, dass überhaupt noch ein Betriebsratsmitglied oder Ersatzmitglied vorhanden ist.[1] Fehlt es daran, kommt auch eine Weiterführung der Geschäfte nicht in Betracht.

 

Rz. 2

Die Vorschrift gilt nach § 116 Abs. 2 BetrVG auch für den Seebetriebsrat und nach § 115 Abs. 3 BetrVG ebenfalls für die Bordvertretungen. Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung fehlt eine Verweisung auf § 22 BetrVG. Für den Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG trifft § 64 Abs. 2 S. 5 BetrVG eine gesonderte Regelung. Die Vorschrift findet keine Anwendung auf den Gesamt- und den Konzernbetriebsrat.

 

Rz. 3

§ 22 BetrVG ist zwingendes Recht und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen werden.

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