Rz. 2

Eine unzulässige Wahlbehinderung liegt vor, wenn die Einleitung oder die Durchführung der Wahl durch ein rechtswidriges Verhalten erschwert oder unmöglich gemacht wird.[1] Eine Behinderung liegt unter anderem vor, wenn der Arbeitgeber nicht die erforderlichen Sachmittel wie z. B. Wahlzettel, Wahlraum zur Verfügung stellt oder erforderliche Auskünfte gibt, ferner, wenn er den Wahlvorstand nicht in erforderlichem Umfang von der Arbeit freistellt.

Bestandteil der Wahl ist auch die Wahlwerbung, die nicht behindert werden darf. Umgekehrt stellt Wahlwerbung bis hin zur Propaganda für oder gegen einen Kandidaten oder eine Liste keine Behinderung der Wahl dar[2] (vgl. aber LAG Hamburg, Beschluss v. 12.3.1998, 2 TaBV 2/98, nach dem Arbeitgeber und leitende Angestellte nicht durch Sammlung von Stützunterschriften oder ähnliche Maßnahmen die Voraussetzungen für die Einreichung einer Liste aktiv schaffen dürfen).

[2] Fitting, § 20 BetrVG Rz. 11.

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