Rz. 2

Mit dem Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001[1] wurden dem Gesamtbetriebsrat oder – falls ein Gesamtbetriebsrat nicht existiert – dem Konzernbetriebsrat ein Vorrang für die Bestellung des Wahlvorstands in betriebsratslosen Betrieben gewährt, § 17 Abs. 1 BetrVG und § 17 Abs. 2 Satz 1 BetrVG erster Halbsatz. Gesamt- oder Konzernbetriebsrat haben dieselben Aufgaben und Befugnisse, die § 16 Abs. 1 BetrVG dem amtierenden Betriebsrat bei der Bestellung des Wahlvorstands gewährt. Sie können insbesondere die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Sie können ferner Ersatzmitglieder bestellen.

Dem Gesamtbetriebsrat wird von Teilen der Rechtsprechung ein Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG über etwaige betriebsratslose Betriebe eingeräumt (LAG Nürnberg, Beschluss v. 25.1.2007, 1 TaBV 14/06[2]).

In einen solchermaßen bestellten Wahlvorstand kann auch jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft einen betriebsangehörigen Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied entsenden, sofern ihr nicht ein ordentliches Wahlvorstandsmitglied angehört (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 16 Abs. 1 Satz 6 BetrVG).

Weder Gesamt- noch Konzernbetriebsrat sind berechtigt, informationshalber Betriebsversammlungen in dem betriebsratslosen Betrieb abzuhalten oder dazu einzuladen (BAG, Beschluss vom 16.11.2011, 7 ABR 28/10).

Wird der Wahlvorstand durch einen nicht mehr existenten Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellt, so ist die Bestellung nichtig (LAG Düsseldorf, Beschluss v. 9.1.2012, 14 TaBV 69/11).

[1] BGBl. I, Seite 1852.
[2] Ebenso Fitting, § 17 BetrVG Rz. 9.

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