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Ein Betriebsrat kann jederzeit gewählt werden, wenn in dem betreffenden Betrieb ein Betriebsrat noch nicht besteht. Die Bildung des Betriebsrats unterliegt dem Freiwilligkeitsprinzip. Es bleibt den Arbeitnehmern überlassen, ob sie von der Möglichkeit der Bildung eines Betriebsrats Gebrauch machen wollen. Ein gesetzlicher Zwang besteht nicht. Voraussetzung für die Wahl ist, dass es sich um einen betriebsratsfähigen Betrieb (§ 1 BetrVG) handelt. Die Gründe dafür, dass kein Betriebsrat im Betrieb besteht, sind ohne Bedeutung. Die Wahl nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG kann also stattfinden, wenn für den Betrieb ein Betriebsrat noch nie gewählt worden ist oder bei Nichtigkeit einer Betriebsratswahl, ferner bei Wegfall des Betriebsratsamtes durch Wegfall der Betriebsidentität (etwa einer Zusammenlegung von Betrieben), bei Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats und Fehlen einer Neuwahl innerhalb des in § 13 Abs. 1 BetrVG bestimmten Zeitraums und ferner bei Amtsniederlegung aller Betriebsratsmitglieder und der Ersatzmitglieder (anders: Rücktritt des Betriebsrats, s. o. 3.3). Die Bestellung des Wahlvorstandes erfolgt, sofern es keinen Betriebsrat gibt, durch die Betriebsversammlung (§ 17 Abs. 2 BetrVG) oder, im vereinfachten Wahlverfahren, durch die Wahlversammlung (§ 17a Nr. 3 BetrVG). Geschieht dies nicht, bestellt das Arbeitsgericht den Wahlvorstand (§§ 17 Abs. 4, 17a Nr. 4 BetrVG).

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