5.2.3.1 Begrenzung des Sozialplanvolumens

 

Rz. 175

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gemäß § 123 Abs. 1 InsO das Volumen des Sozialplans auf 2 ½ Monatsverdienste der von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer begrenzt. Hierbei handelt es sich um eine absolute Grenze mit der Folge, dass ein Sozialplan, der sie überschreitet, insgesamt, d. h. sowohl gegenüber den übrigen Gläubigern als auch gegenüber dem Schuldner unwirksam ist.

 

Rz. 176

Darüber hinaus darf für Sozialplanforderungen nicht mehr als 1/3 der Masse verwendet werden, die ohne Sozialplan für die Insolvenzgläubiger zur Verteilung zur Verfügung stünde, § 123 Abs. 2 Satz 2 InsO). Hierbei handelt es sich um eine relative Grenze mit der Folge, dass bei Überschreiten nicht der Sozialplan insgesamt unwirksam ist, sondern die einzelnen Forderungen entsprechend zu kürzen sind (§ 123 Abs. 2 Satz 3 InsO). Abweichungen von der relativen Begrenzung können in einem Insolvenzplan geregelt werden (§ 123 Abs. 2 Satz 2 InsO).

5.2.3.2 Masseverbindlichkeit

 

Rz. 177

Bei Verbindlichkeiten aus einem Sozialplan handelt es sich um Masseverbindlichkeiten (§ 123 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 55 InsO). Die Zwangsvollstreckung in die Masse ist nicht zulässig.

Der Insolvenzverwalter soll mit Zustimmung des Insolvenzgerichts gemäß § 123 Abs. 3 Satz 1 InsO Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen zahlen, sooft hinreichend Barmittel in der Masse vorhanden sind.

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