Rz. 15

Unter der Verlegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile ist jede wesentliche Veränderung der örtlichen Lage des Betriebs oder des wesentlichen Betriebsteils[1]) zu verstehen. Dabei stellt das Bundesarbeitsgericht keine hohen Anforderungen an die Distanz der Verlegung (BAG, Beschluss v. 17.8.1982, 1 ABR 40/80: 4,3 km; BAG, Beschluss v. 27.6.2007, 1 ABR 35/05: 3 km). Eine Betriebsverlegung kommt daher selbst bei einer Verlegung innerhalb derselben politischen Gemeinde, namentlich in Städten, in Betracht, wenn sich dadurch beispielsweise die Fahrzeit der Arbeitnehmer zum Betrieb verlängert. Eine andere Frage ist es, wie schwerwiegend die den daraus Arbeitnehmern entstehenden Nachteile sind und daraus folgenden Milderungen durch den Sozialplan.

Andererseits kann von einer Betriebsverlegung dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Arbeitgeber den Betrieb räumlich sehr weit, vor allem ins Ausland verlagert und dort mit neuer Belegschaft aufbauen will. Dann handelt es aber sich um eine Betriebsstilllegung, so dass es für die Frage, ob eine Betriebsänderung vorliegt, letztlich unerheblich ist.. Die Frage, ob § 613a BGB anzuwenden ist, wird davon nicht berührt. Dessen Voraussetzungen sind unabhängig davon zu prüfen, ob es mitbestimmungsrechtlich eine Stilllegung oder Verlagerung ist. Namentlich bei Verlagerungen ins grenznahe Ausland bei geringer Entfernung zum bisherigen Betrieb kann sowohl § 613a BGB Anwendung finden, als auch eine Betriebsverlegung angenommen werden (BAG, Urteil v. 26. 5. 2011, 8 AZR 37/10[2]).

[1] Zum Begriff s. Rz. 13.
[2] NZA 2011, 1143.

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