4.1 Einsichtsrecht

 

Rz. 11

Nach § 108 Abs. 3 BetrVG haben die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses ein Einsichtsrecht in die nach § 106 Abs. 2 BetrVG vorzulegenden Unterlagen.[1] Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses müssen die Möglichkeit haben, sich auf die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses sachgerecht vorzubereiten. Was im Einzelfall an Vorbereitung erforderlich ist, hängt weitgehend von den Angelegenheiten ab, die mit dem Unternehmer beraten werden sollen. Der Unternehmer kann verpflichtet sein, Unterlagen mit umfangreichen Daten und Zahlen schon vor der Sitzung vorzulegen. Er kann auch verpflichtet sein, diese Unterlagen den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses zeitweise – zur Vorbereitung auf die Sitzung – zu überlassen (aus der Hand zu geben). Eine dauerhafte Überlassung der Unterlagen an den Wirtschaftsausschuss ist demgegenüber nicht erforderlich.

 
Hinweis

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können sich anhand der vorgelegten Unterlagen einzelne Notizen machen. Vollständige Abschriften oder Kopien dürfen ohne Zustimmung des Unternehmers aber nicht angefertigt werden (BAG, Beschluss v. 20.11.1984, 1 ABR 64/82[2]).

Sind die vom Wirtschaftsausschuss gewünschten Berichte vom Umfang her so überschaubar, dass dessen Informationsanspruch durch die Überlassung dieser Berichte in Papierform problemlos erfüllt werden kann, ist der Unternehmer nicht verpflichtet, dem Wirtschaftsausschuss oder dessen Mitgliedern diese Informationen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen (LAG Köln, Beschluss v. 10.03.2017, 9 TaBV 17/16).

[1] Vgl. hierzu § 106 Rz. 20.
[2] NZA 1985, 432.

4.2 Berichtspflicht gegenüber dem Betriebsrat

 

Rz. 12

Der Wirtschaftsausschuss hat gem. § 108 Abs. 4 BetrVG unverzüglich nach jeder Sitzung dem zuständigen Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat einen vollständigen Bericht über die Sitzung zu geben. Der Bericht muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, und vollständig erfolgen. Hierdurch ist sichergestellt, dass der Betriebsrat jederzeit über die aktuelle wirtschaftliche Lage des Unternehmens informiert ist.[1] Dem Betriebsrat ist also mitzuteilen, welche Auskünfte der Unternehmer gegeben hat und über welche Gegenstände beraten wurde. Insoweit ist insbesondere die Darstellung der Auswirkungen auf die Personalplanung dem Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat weiterzugeben. Die Berichtspflicht besteht lediglich nicht hinsichtlich der Erläuterung des Jahresabschlusses, weil dies unter Beteiligung des Betriebsrats geschieht (vgl. § 108 Abs. 5 BetrVG).[2]

Der Bericht muss nicht schriftlich oder aufgrund von schriftlichen Unterlagen erfolgen. Die Übersendung eines Sitzungsprotokolls ist nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr ein Bericht durch den gesamten Wirtschaftsausschuss. Mit Zustimmung des Betriebsrats kann die Berichterstattung allerdings durch ein einzelnes Mitglied, dem die Aufgabe übertragen wurde, erfolgen.[3]

[1] ErfK/Kania, § 106 BetrVG Rz. 11.
[2] Richardi/Annuß, Rz. 34.
[3] Fitting, § 108 Rz. 27; a. A. auch ohne Zustimmung, Richardi/Annuß, Rz. 35.

4.3 Erläuterung des Jahresabschlusses

 

Rz. 13

Nach § 108 Abs. 5 BetrVG ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats der Jahresabschluss zu erläutern. Dabei kann der Unternehmer den Jahresabschluss selbst oder durch einen ermächtigten Vertreter erläutern. Dies gilt nach § 108 Abs. 6 BetrVG auch dann, wenn der Wirtschaftsausschuss durch einen Ausschuss des Betriebsrats ersetzt ist.[1] Der Jahresabschluss besteht gem. § 242 Abs. 3 HGB aus der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Bei Kapitalgesellschaften umfasst der Jahresabschluss zusätzlich den aufzustellenden Anhang (§§ 264 ff. HGB) sowie den Lagebericht (§ 289 HGB[2]).

 

Rz. 14

Ab wann die Erläuterungspflicht zeitlich besteht, ist umstritten.[3]

Vorraussetzung ist jedenfalls die Fertigstellung des Jahresabschlusses. Um die Arbeitnehmerseite möglichst früh einzubinden, sollte der Erläuterungspflicht bei Kapitalgesellschaften in der Regel nach der gesetzlichen Prüfung des Jahresabschlusses (§ 316 HGB) nachgekommen werden. Die Feststellung durch den Aufsichtsrat ist nicht abzuwarten.[4]

Im Rahmen der Erläuterungspflicht ist der Unternehmer auch verpflichtet, den Jahresabschluss sowie etwaige Ergänzungen vorzulegen. Vorzulegen ist auch der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers (BAG, Beschluss v. 8.8.1988, 1 ABR 61/88[5]). Die Beteiligten haben das Recht, sich Notizen und Aufzeichnungen zu machen.

 

Rz. 15

Die Erläuterung des Jahresabschlusses muss "verständlich" sein. Es muss dem Wirtschaftausschuss möglich sein, sich ein umfassendes Bild über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu machen. Im Anschluss sollten die Beteiligten über einen mit dem Unternehmer vergleichbaren Informationsstand verfügen.[6] Der Unternehmer hat die Bedeutung der einzelnen Bilanzposten zu erklären (ggf. mit Unterstützung von sachkundigen Mitarbeitern), die Zusammenhänge darzustellen und Fragen von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses und des Betriebsrats sachgemäß zu beantworten (BAG, Beschluss v. 18.7.1978, 1 ABR 34/75).

[1] Richardi/Annuß Rz. 36.
[2] Fitting, § 108 Rz. 29 ff...

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