Rz. 68

Der Versetzung eines Funktionsträgers i. S. d. § 95 Abs. 3 BetrVG durch die der betroffene Funktionsträger sein Amt verlieren würde, kann der zuständige Betriebsrat die Zustimmung entspr. § 99 Abs. 2 Nrn. 16 BetrVG verweigern, wenn der Funktionsträger durch die Versetzung in einen anderen Betrieb versetzt werden würde und damit die Betriebszugehörigkeit und folglich die Wählbarkeit verlieren würde (vgl. § 103 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und § 24 Nr. 4 BetrVG). Eine Versetzung innerhalb des Betriebs begründet hingegen keinen Amtsverlust. Ist der Arbeitnehmer mit seiner Versetzung einverstanden, besteht das Zustimmungserfordernis nicht (§ 103 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz BetrVG. Ein dringender betrieblicher Grund für die Versetzung i. S. v. § 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der kollektiven Interessen der Belegschaft an der Kontinuität der Amtsführung und der individuellen Interessen des betroffenen Arbeitnehmers gleichwohl keine Möglichkeit mehr besteht, den Mandatsträger im Betrieb sinnvoll weiterzubeschäftigen[1], also immer dann, wenn keine zumutbaren betrieblichen Alternativen bestehen, bzw. es keine gleich geeigneten und weniger einschneidenden Maßnahmen vorhanden sind.

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