Rz. 26

Hierzu gehören alle auf das Unternehmen einwirkenden Gegebenheiten, die für die unternehmerische Planung von Bedeutung sind. Erfasst werden vor allem die Vermögens- und die Kreditlage des Unternehmens, aber auch dessen Entwicklungsaussichten, wie sie sich aus den Unternehmensdaten ergeben. Dabei steht fest, dass sich die Unterrichtungspflicht ausschließlich auf die Lage des Unternehmens bezieht und nicht auf die privaten finanziellen Verhältnisse des Unternehmers.[1]

Auch kommt eine Ausweitung auf die Konzernebene selbst bei besonders enger Verbundenheit der Konzernunternehmen zueinander nicht in Betracht.[2]

 
Praxis-Beispiel

Beispiele:

Verluste, Gewinne, Risikolage, Kreditschwierigkeiten, Versorgungslage mit Roh- und Betriebsstoffen sowie die Energieversorgung, Preisgestaltung und deren Kalkulationsgrundlagen, Außenstände, steuerliche Belastung, soziale Aufwendungen, konjunkturelle Entwicklung, Konkurrenzsituation, wirtschaftliche Entwicklung der Branche, Situation der Exportmärkte und Wechselkurse, Auftragsbestand, Liquidität und monatliche Erfolgsrechnung[3], beabsichtigte Stellung eines Insolvenzantrags, Kosten, die der Arbeitgeber zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung aufgewendet hat[4].

 

Rz. 26a

§ 106 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG betrifft als Generalklausel auch die Kosten für das beschäftigte Personal. Hierzu gehören z. B. auch Kosten für die Fortbildung der beschäftigten Arbeitnehmer. Ist ein Unternehmen in "Bereiche" mit eigener Leitungsstruktur und eigener Budgetverantwortung untergliedert, hat der Wirtschaftsausschuss grundsätzlich Anspruch auf Information über die nach Bereichen aufgeschlüsselte Kostenstruktur.

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