Begriff

Die Tierhaltung in Wohnungseigentumsanlagen kann mitunter zu Konflikten unter den Wohnungseigentümern führen. Diese haben allerdings die Möglichkeit, den Gebrauch des Sonder- und des Gemeinschaftseigentums festen Regeln zu unterwerfen (§ 19 Abs. 1 WEG). Dies geschieht durch Vereinbarungen, Beschlüsse und findet gerade bzgl. der Tierhaltung häufig in Hausordnungen seinen Ausdruck.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Ausdrückliche Regelungen zur Tierhaltung sind spezialgesetzlich nicht geregelt. Bedeutsam sind daher die "Generalklauseln" der §§ 13 Abs. 1 und 14 WEG i. V. m. § 18 Abs. 2 WEG.

LG Frankfurt a. M., Urteil v. 14.7.2015, 2-09 S 11/15: Die Hausordnung kann grundsätzlich Regelungen über einen Leinenzwang von Hunden und Katzen enthalten. Auch ein nachträglich beschlussweise angeordneter Leinenzwang für diese Tiere entspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.

BGH, Urteil v. 8.5.2015, V ZR 163/14: Ob die in einem Mehrheitsbeschluss enthaltene, nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Erlaubnis, Hunde auch unangeleint auf einer Rasenfläche des Gemeinschaftseigentums spielen zu lassen, ordnungsmäßigem Gebrauch entspricht, kann nicht generell bejaht oder verneint werden, sondern beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls.

AG Freiburg i. Br., Urteil v. 18.4.2013, 56 C 2496/12 WEG: Es existiert kein sachlicher Grund, den Transport aller Tiere in einem Aufzug zu verbieten.

AG München, Urteil v. 21.3.2013, 484 C 18498/12 WEG: Das Freilaufenlassen von einem Hund im Gebäude und auf dem Freigelände einer Wohnungseigentumsanlage stellt eine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer dar, die über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinausgeht.

Saarländisches OLG, Beschluss v. 2.10.2006, 5 W 154/06: Ein generelles Haustierhaltungsverbot ist einem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer nicht zugänglich.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 17.1.2011, 20 W 500/08: Ein Mehrheitsbeschluss, der die Hunde- und Katzenhaltung mit Ausnahme der bereits vorhandenen Tiere in einer Wohnanlage generell verbietet, ist nicht nichtig.

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