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AG Freiburg i. Br. Urteil vom 18.04.2013 - 56 C 2496/12 WEG

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Wohnungseigentümer in der WEG … in Freiburg.

Den Klägern gehört die Wohnung im Dachgeschoss des Hauses. Die Wohnung ist über einen Aufzug erreichbar, der sich innerhalb der Wohnung öffnet. Die Beklagten haben ihre im 2.OG belegene Wohnung vermietet. Die Mieter halten einen Hund. In der ersten ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 26.11.2009, an der von insgesamt 90 Wohnungseigentümern 71 persönlich anwesend oder vertreten waren, haben die Wohnungseigentümer einstimmig eine Hausordnung beschlossen. Der Beschluss ist bestandskräftig. Nach Ziffer 15 der Hausordnung ist die Beförderung von Tieren in beiden Personenaufzügen von Haus 1 (…) nicht gestattet. Diese Verpflichtung ist von der Verwalterin, die zugleich für die Beklagten die Mietsonderverwaltung übernommen hat, nicht mietvertraglich an die Mieter der Beklagten weitergegeben worden. Die Mieter der Beklagten benutzen mit ihrem Hund regelmäßig den Aufzug. Die Kläger wandten sich zunächst an die Hausverwaltung um zu erreichen, dass die Hausordnung gegenüber den Mietern der Beklagten durchgesetzt wird. Schließlich forderten die Kläger über ihren Prozessbevollmächtigten auch die Beklagten dazu auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu erreichen, dass der Aufzug des Hauses nicht mehr vom Hund der Mieter der Beklagten benutzt wird...

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