Obwohl auch die Tierhaltung als durchaus sozial adäquat angesehen werden kann und Ausfluss des Persönlichkeitsrechts ist, soll die Tierhaltung jedenfalls in der Gemeinschaftsordnung bzw. Teilungserklärung oder einer nachfolgenden Vereinbarung der Wohnungseigentümer auch gänzlich ausgeschlossen werden können, da die Tierhaltung nicht zum Kernbereich des Wohnungseigentums gehört. Hiermit ist aber eine nicht unerhebliche Beschränkung des Sondereigentums verbunden.
Kein absolutes Tierhalteverbot
Somit stellt sich die Frage, ob das Tier im Einzelfall überhaupt belästigend wirken kann. Eine entsprechende Vereinbarung dürfte zumindest dann sittenwidrig und unwirksam sein, wenn von einem absoluten Tierhalteverbot auch Kleintiere wie insbesondere Zierfische oder Hamster entsprechend erfasst sein sollen.
Genehmigung des Verwalters
Die Wohnungseigentümer können jedenfalls durch Vereinbarung regeln, dass die Haustierhaltung von der Genehmigung des Verwalters abhängig gemacht wird. Der Verwalter darf seine Zustimmung jedoch nur dann verweigern, wenn hierzu ein wichtiger Grund vorliegt.[1]
Kein Verbot durch Mehrheitsbeschluss
Ein Mehrheitsbeschluss nach § 19 Abs. 1WEG kann die Haustierhaltung nicht generell verbieten. Ein derartiger Beschluss ist wegen Eingriffs in den Kernbereich des Sondereigentums nichtig.[2] Dies gilt allerdings nicht für ein lediglich mehrheitlich beschlossenes Verbot der Hunde- und Katzenhaltung. Ein derartiger Beschluss ist jedoch anfechtbar[3] und würde auf entsprechende Klage hin in aller Regel für unwirksam erklärt werden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen