Die Rechtsprechung orientiert sich bei der Bewertung derartiger Fälle einerseits daran, ob es einen vernünftigen und nachvollziehbaren Grund für die Lärmerzeugung gibt. Ist ein solcher nicht zu erkennen, wie beim nächtlichen Kuhglockengeläut von Kühen auf eingezäunter Weide in einer nicht ausschließlich landwirtschaftlich geprägten Gegend, ist das Interesse des Nachbarn auf Ruhe höher zu werten als das Interesse des Lärmerzeugers auf Fortsetzung seiner lärmenden Tätigkeit. Das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft reicht aber nicht so weit, dass dem Landwirt ohne jede zeitliche Beschränkung aufgegeben werden darf, die Glocken an seinen Kühen zu entfernen. Es können höchstens Maßnahmen zum Schutz der Nachtruhe verlangt werden.[1]

[1] Vgl. AG Lindau, Urteil v. 19.8.1991, C 507/91, NJW-RR 1992, 277; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 7.3.1996, 1 S 2947/95, ZMR 1996, 401

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