In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall verlangte der Mieter eines Tiefgaragenstellplatzes von einem anderen Nutzer, dass dieser den Motor seines Fahrzeugs nicht länger als 90 Sekunden warmlaufen lässt. Als Maßstab dafür, wie intensiv die durch den Fahrzeugbetrieb ausgestoßenen Abgase die Luftqualität in der Tiefgarage beeinträchtigen, ist nach Auffassung des LG Berlin § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO heranzuziehen. Diese Bestimmung verbietet das "unnötige" Laufenlassen des Motors. Unnötig ist der Betrieb eines Motors dann, wenn dafür kein technischer Grund mehr vorliegt. Dies ist nach Auffassung des LG Berlin auch bei einer Starthilfe nach maximal 90 Sekunden der Fall. Da der beklagte Mieter in dem Verfahren nicht bereit war, eine maximale Dauer des Warmlaufenlassens innerhalb der Tiefgarage von 2 Minuten zu akzeptieren, bestand für den Unterlassungsanspruch des klagenden Mieters die erforderliche Besorgnis zukünftiger Störungen.

Abgelehnt hat das LG Berlin den weiteren Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, da der Kläger die durch das Laufenlassen des Motors behauptete Kohlenmonoxid-Vergiftung nicht konkret vorgetragen hat. Außerdem wäre insofern ein nicht unerhebliches Mitverschulden des Klägers anzunehmen, weil er die Tiefgarage mehrmals beim Warmlaufen des Motors betreten hat, um den beklagten Mieter dabei zu filmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge