Rz. 5

Auf den besonderen Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG können sich "Beschäftigte" berufen. Beschäftigte i. S. d. PflegeZG sind nach § 7 Abs. 1 PflegeZG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Nr. 1), die zur Berufsbildung Beschäftigten (Nr. 2) und Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, wozu auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten gehören (Nr. 3).

Damit genießen auch arbeitnehmerähnliche Personen Kündigungsschutz. Die Einbeziehung arbeitnehmerähnlicher Personen in den besonderen Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen; sie wird als "systemfremd" angesehen, weil arbeitnehmerähnliche Personen als Selbständige außerhalb des PflegeZG keinen Kündigungsschutz genießen.[1]

Nach Inkrafttreten der VereinbarkeitsRL ist der europäische Arbeitnehmerbegriff maßgeblich. Die Vorschrift des § 7 PflegeZG ist abschließend.[2]

[1] BeckOK ArbR/Joussen, 69. Ed. 1.9.2023, § 7 PflegeZG Rz. 6; APS/Rolfs, 7. Aufl. 2024, § 5 PflegeZG Rz. 5; Joussen, NZA 2009, 69, 74; Linck, BB 2008, 2738 f.; Preis/Nehring, NZA 2008, 729, 730; Preis/Weber, NZA 2008, 82, 83.
[2] ErfK/Gallner/Bubach, 24. Aufl. 2024, § 7 PflegeZG Rz. 1; Joussen, NZA 2009, 69, 70.

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