Rz. 1

§ 8 KSchG regelt die Rechtsfolgen einer erfolgreichen Änderungsschutzklage des Arbeitnehmers im Anschluss an die Annahme des Änderungsangebots des Arbeitgebers unter Vorbehalt nach §§ 4 Satz 2, 2 Satz 1 KSchG.[1] Das Regelungsbedürfnis folgt aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer zumindest vorübergehend zu geänderten Bedingungen gearbeitet hat. Im Ergebnis wird der Arbeitnehmer wirtschaftlich so gestellt, als hätte es die Änderungskündigung nie gegeben.[2]

Streitgegenstand der Änderungsschutzklage ist nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern der Inhalt der für das Arbeitsverhältnis geltenden Vertragsbedingungen. Die Regelung in § 8 KSchG spricht nicht gegen dieses Verständnis. Danach gilt zwar "die Änderungskündigung" als von Anfang an rechtsunwirksam, wenn das Gericht festgestellt hat, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist. Da aber schon die Annahme des Angebots unter Vorbehalt die Beendigungswirkung der Kündigung beseitigt, ist § 8 KSchG so zu verstehen, dass nur die unter Vorbehalt akzeptierte Änderung der Arbeitsbedingungen von Beginn an entfällt. Streitgegenstand der Klage nach § 4 Satz 2 KSchG ist deshalb die Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen, nicht die der Kündigung.[3]

 
Hinweis

§ 8 KSchG ist nicht anwendbar, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG gegen die Änderungskündigung erhebt, ohne zuvor das Änderungsangebot unter Vorbehalt nach § 2 KSchG angenommen zu haben.[4]

[1] Vgl. Wiehe, § 4 Rz. 136.
[2] Vgl. HWK/Molkenbur, Arbeitsrecht, 10. Aufl. 2022, § 8 KSchG Rz. 1.
[4] Vgl. Wiehe, § 4 Rz. 135.

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