Rz. 1

§ 7 KSchG fingiert rückwirkend die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen oder außerordentlichen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) Arbeitgeberkündigung, die der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig mit einer Kündigungsschutzklage[1] angreift; die Norm entfaltet also materiell-rechtliche Wirkung.[2] Dementsprechend ist eine verspätete Klage gegen die Kündigung als unbegründet abzuweisen.[3] Die Regelung dient der Rechtssicherheit. Zweck des § 7 KSchG ist der Schutz des Interesses des Arbeitgebers an einer schnellen Klärung der Rechtslage und seines Vertrauens in den Bestand der ausgesprochenen Kündigung.[4] Im Interesse einer zeitnahen Klärung der Rechtslage mutet § 7 KSchG dem untätigen Arbeitnehmer sogar den Verlust seines Arbeitsplatzes aufgrund einer nach materiellem Recht an sich rechtswidrigen Kündigung zu. § 7 KSchG ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 NachwG auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden.

 

Rz. 2

Für die Wirksamkeit einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers ist § 7 KSchG dagegen ohne Relevanz. Die Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG und die Fiktionswirkung des § 7 KSchG finden auf Eigenkündigungen von Arbeitnehmern keine Anwendung.[5]

§ 7 KSchG ist auch nicht auf die Anrufung eines Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG anzuwenden, der zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis durch die Handwerksinnungen bzw. durch die zuständigen Stellen des Berufsbildungsgesetzes gebildet werden kann.[6]

§ 7 KSchG gilt nach § 17 Satz 2 TzBfG entsprechend, wenn der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Befristung seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Entfristungsklage geltend macht oder wenn er sich gerichtlich gegen die Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung des Arbeitsverhältnisses wehrt (vgl. § 21 TzBfG).

 

Rz. 3

Die Vorschrift gilt auch für Arbeitsverhältnisse, auf die das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, weil der Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb beschäftigt ist (arg. § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG; § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KSchG) oder die 6-monatige Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) noch nicht erfüllt hat[7]. Da § 7 KSchG die §§ 4 bis 6 KSchG ergänzt, ist seine materielle Wirkung seit der Neufassung des § 4 Satz 1 KSchG[8], der nunmehr die Unwirksamkeit der Kündigung "aus anderen Gründen" mit erfasst, nicht mehr auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung beschränkt.[9]

[1] Vgl. dazu ausführlich Wiehe, § 4 Rz. 121, 130 ff.
[2] BAG, Urteil v. 25.4.2018, 2 AZR 493/17, NZA 2018, 1157, Rz. 24; HWK/Quecke, Arbeitsrecht, 10. Aufl. 2022, § 7 KSchG Rz. 1 f.
[7] BAG, Urteil v. 15.12.2016, 6 AZR 430/15, NZA 2006, 502, 508; BAG, Urteil v. 9.2.2006, 6 AZR 283/05, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 56.
[8] In Kraft seit dem 1.1.2004; BGBl. I 2003 S. 3002.
[9] Vgl. zum erweiterten Anwendungsbereich des § 4 Satz 1 KSchG Wiehe, § 4 Rz. 2.

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