Rz. 94
Nach einer älteren Entscheidung des BAG soll sich eine Krankenkasse im Einzelfall auf die Unwirksamkeit einer Kündigung berufen können, wenn sie gegen den Arbeitgeber Entgeltfortzahlungsansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht.[1] Allerdings ließ das BAG offen, ob ein solches Recht auch im Anwendungsbereich des KSchG denkbar ist.[2]
Rz. 95
Diese ohnehin problematische Rechtsprechung dürfte ihre praktische Bedeutung verloren haben, da § 4 Satz 1 KSchG nun nahezu alle Unwirksamkeitsgründe erfasst und der Anwendungsbereich des KSchG insoweit i. d. R. eröffnet sein wird.[3]
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