Rz. 66

Das Arbeitsgericht entscheidet nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b und Abs. 5 ArbGG im Urteilsverfahren. Einzelheiten des Urteilsverfahrens sind in den §§ 46 ff. ArbGG geregelt. Soweit diese Vorschriften nichts anderes bestimmen, gilt die ZPO (vgl. §§ 46 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1, 72 Abs. 5 ArbGG[1]).

 
Hinweis

Der Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 NachwG verpflichtet, den Arbeitnehmer in der Niederschrift des Arbeitsvertrags über das bei Kündigungen einzuhaltende Verfahren, das Schriftformerfordernis nach § 623 BGB, die Angabe der Kündigungsfristen und die 3-wöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage (§§4, 7 KSchG) zu informieren, wobei die Aufzählung der Hinweispflichten in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 NachwG nicht abschließend ist. Es wird darüber hinaus klargestellt, dass ein nicht ordnungsgemäßer Nachweis der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage die Wirksamkeitsfiktion nach § 7 KSchG unberührt lässt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 HS. 2 NachwG).[2]

[1] Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die Verweisungsnormen des ArbGG im Folgenden grds. nicht zusätzlich zu den maßgeblichen Regelungen der ZPO genannt.
[2] ErfK/Preis/Greiner, § 2 NachwG Rz. 31 f..

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