Rz. 2

Hintergrund der gegenüber § 20 KSchG geänderten Zuständigkeitszuordnung ist die Berücksichtigung überregionaler Gesichtspunkte unter Einbeziehung der beratenden Stimme des jeweils zuständigen Bundesministeriums. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit vermag am besten "die Gesamtlage des über viele Bundesländer sich erstreckenden Wirkungsbereichs von Betrieben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr und des Bundesministers für Post- und Fernmeldewesen" zu beachten.[1] Auf diese Weise soll ermöglicht werden, dass evtl. vorhandene Strukturprobleme in dem einen Bundesland in einem anderen aufgefangen werden können.[2]

[1] BAG, Urteil v. 4.3.1993, 2 AZR 451/92, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 60.
[2] Vgl. auch KR/Weigand/Heinkel, 13. Aufl. 2022, § 21 KSchG Rz. 2; APS/Moll, 7. Aufl. 2024, § 21 KSchG Rz. 2.

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