Rz. 23

Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 17 KSchG nicht vorliegen und daher eine Zustimmung zu den geplanten Entlassungen nicht notwendig ist, hat der Entscheidungsträger ein sog. Negativattest zu erteilen.[1] Liegen die Tatbestandsvoraussetzung nach § 17 KSchG dagegen vor, ist aber kein Grund vorhanden, eine Entlassung während der Sperrfrist zu gestatten oder die Sperrfrist zu verlängern, lehnt der Entscheidungsträger die entsprechenden Anträge ab. Im umgekehrten Fall trifft er die entsprechenden positiven Entscheidungen.[2] Im Ergebnis kann der Entscheidungsträger also folgende formale Entscheidungen treffen:

  • Genehmigung von Entlassungen vor Ablauf der Sperrfrist auf Antrag des Arbeitgebers nach § 18 Abs. 1 Satz 1 KSchG;
  • Zurückweisung eines derartigen Antrags;
  • Verlängerung der Sperrfrist nach § 18 Abs. 2 KSchG auf bis zu zwei Monate.[3]

Daneben kann er dem Arbeitgeber auch mitteilen, dass er keine Verlängerung der Sperrfrist beabsichtigt und wann demnach die Regelsperrfrist abläuft. Um eine formale Entscheidung i.S.d. § 20 Abs. 1 KSchG handelt es sich hierbei allerdings nicht.[4]

[1] Dazu näher Lembke/Oberwinter, § 18 Rz. 15; ErfK/Kiel, § 20 KSchG Rz. 4.
[2] ErfK/Kiel, § 20 KSchG Rz. 4.
[3] BeckOGK/Holthusen, § 20 KSchG Rz. 37.
[4] KR/Weigand/Heinkel, § 20 KSchG Rz. 56; APS/Moll, § 20 KSchG Rz. 30; BeckOGK/Holthusen, § 20 KSchG Rz. 39.

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