Rz. 23

Obwohl das Gesetz sie nicht ausdrücklich erwähnt, gilt § 15 KSchG auch für die Mitglieder einer Schwerbehindertenvertretung (§§ 179 Abs. 3, 180 Abs. 6 SGB IX).

 
Hinweis

Wird einem Mitglied der Schwerbehindertenvertretung gekündigt, so ist neben dem in § 103 BetrVG festgelegten Zustimmungserfordernis die Zustimmung des Integrationsamts nach §§ 168, 174 SGB IX nur erforderlich, wenn die Vertrauensfrau oder der Vertrauensmann ein schwerbehinderter Mensch ist.[1] Einer Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung bedarf es nach § 179 Abs. 3 Satz 1 SGB IX jedoch nicht.[2] Die gleiche Rechtslage besteht für den Stellvertreter (§ 179 Abs. 3 Satz 2 SGB IX).

 

Rz. 24

§ 15 KSchG findet auch auf die Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerber für das Amt der Schwerbehindertenvertretung Anwendung.[3] § 177 Abs. 6 SGB IX bestimmt für diesen Fall zwar nur, dass die Vorschriften über das Wahlverfahren, den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl des Betriebsrats sinngemäß anzuwenden sind; zu diesen Vorschriften gehören aber auch § 103 BetrVG und § 15 Abs. 3 KSchG, zumal im Bereich des BPersVG die für Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber entsprechend geltende Bestimmung systematisch in Zusammenhang mit der Regelung über den Wahlschutz aufgestellt ist (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 BPersVG).

 
Hinweis

Wird einem Mitglied des Wahlvorstands oder einem Wahlbewerber für das Amt der Schwerbehindertenvertretung gekündigt, so bedarf es auch hier nach h. M.[4] der Zustimmung des Betriebsrats bzw. Personalrats nach § 103 BetrVG, §§ 25 Abs. 1, 55, 127 BPersVG. Die Zustimmung des Integrationsamts reicht nicht aus.[5] Diese ist vielmehr zusätzlich erforderlich, wenn das Mitglied des Wahlvorstands oder der Wahlbewerber selbst Schwerbehinderter ist.

[1] Richardi/Thüsing, BetrVG, § 103 BetrVG Rz. 11; ebenso Linck/Krause/Bayreuther/Bayreuther, KSchG, § 15 KSchG Rz. 41.
[3] Selbstverständlich vorausgesetzt: BAG, Urteil v. 27.7.2017, 2 AZR 476/16, EzA-SD 2018, Nr. 1, 3; Linck/Krause/Bayreuther/Bayreuther, KSchG, § 15 KSchG Rz. 41; Richardi/Thüsing, BetrVG, § 103 BetrVG Rz. 12; Fitting, BetrVG, § 103 BetrVG Rz. 5 f.; KR/Rinck, § 103 BetrVG Rz. 19; a. A. HWGNRH/Huke, BetrVG, § 103 BetrVG Rz. 15.
[4] Linck/Krause/Bayreuther/Bayreuther, KSchG, § 15 KSchG Rz. 41; BTM/Backmeister, KSchG, § 15 KSchG Rz. 26; APS/Linck, § 15 KSchG Rz. 55; HK-KSchG/Dörndorf, 4. Aufl. 2001, § 15 KSchG Rz. 38; KR/Rinck, § 103 BetrVG Rz. 19; GK-SchwbG/Schimanski, 2. Aufl. 2000, § 24 SchwbG Rz. 117.
[5] So aber HWGNRH/Huke, BetrVG, § 103 BetrVG Rz. 16.

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