3.1 Begriff des leitenden Angestellten

 

Rz. 21

Nach § 14 Abs. 2 KSchG finden die Vorschriften des Abschnitts über den allgemeinen Kündigungsschutz auf leitende Angestellte grds. Anwendung. Im Unterschied zu den von § 14 Abs. 1 KSchG erfassten Vertretungsorganen sind leitende Angestellte stets Arbeitnehmer. Dabei differenziert das Gesetz zwischen 3 Arten von leitenden Angestellten, nämlich nach

  • Geschäftsführern,
  • Betriebsleitern und
  • ähnlichen leitenden Angestellten, soweit diese zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.
 
Hinweis

Leitende Angestellte finden in mehreren gesetzlichen Vorschriften Erwähnung. Im kündigungsrechtlichen Zusammenhang spielen jedoch nur die Vorschriften der §§ 5 Abs. 3 BetrVG, 1 SprAuG und 14 Abs. 2 KSchG eine Rolle.

Der Begriff des leitenden Angestellten wird dabei nicht einheitlich verstanden. So deckt sich der Begriff des leitenden Angestellten i. S. d. KSchG nicht mit dem nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Für die Frage, ob bei einer Kündigung der Betriebsrat oder der Sprecherausschuss zu beteiligen ist, muss die Abgrenzung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG vorgenommen werden. Für die Frage, ob ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers einer Begründung bedarf, ist eine Abgrenzung nach § 14 Abs. 2 KSchG erforderlich.

3.1.1 Geschäftsführer

 

Rz. 22

"Geschäftsführer" i. S. v. § 14 Abs. 2 KSchG sind Arbeitnehmer, die Leitungsfunktionen im Unternehmen wahrnehmen, ohne allerdings gesetzlicher Vertreter oder zur Vertretung der Personengesamtheit Berufener i. S. v. § 14 Abs. 1 KSchG zu sein. "Geschäftsführer" i. d. S. ist also nicht der GmbH-Geschäftsführer, für diesen gilt § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG.

 

Rz. 23

"Geschäftsführer" i. S. d. Gesetzes ist etwa der Generalbevollmächtigte oder Prokurist, der das Unternehmen in wesentlichen Bereichen nach außen vertritt. Zu den Geschäftsführern zählen auch solche Arbeitnehmer, welche die grundlegenden Planungs- und Organisationsentscheidungen treffen, z. B. über Unternehmenserweiterungen oder Unternehmenseinschränkungen, die Einrichtung von Zweigniederlassungen, die Verlagerung der Produktion ins Ausland, über die Änderung der Vertriebswege und die Aufnahme neuer Produktgruppen entscheiden oder den grds. Personalbedarf festlegen.[1]

 
Hinweis

Die von den Parteien gewählte Bezeichnung für die Stelle ist von keiner oder allenfalls untergeordneter Bedeutung. Entscheidend ist, dass der Angestellte kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, technische, kaufmännische, organisatorische, personelle oder wissenschaftliche Führung des Unternehmens oder eines Betriebs ausübt.

[1] Löwisch/Schlünder/Spinner/Wertheimer, KSchG, § 14 KSchG, Rz. 15; ErfK/Kiel, § 14 KSchG, Rz. 8; KR/Kreutzberg-Kowalczyk, § 14 KSchG, Rz. 34.

3.1.2 Betriebsleiter

 

Rz. 24

Betriebsleiter i. S. v. § 14 Abs. 2 KSchG ist, wer für die Leitung des zu einem Unternehmen gehörenden Betriebs, d. h. der organisatorischen Einheit von Arbeitsmitteln und Arbeitnehmern, zuständig ist, mit deren Hilfe der Unternehmer arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.[1]

 

Rz. 25

Wesentlich ist, dass der Betriebsleiter den Betrieb eigenverantwortlich führt; dabei muss er bedeutende unternehmerische Teilaufgaben wahrnehmen und Vorgesetzter der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer sein; schließlich ist es erforderlich, dass er bei seiner Tätigkeit einen nicht unerheblichen Entscheidungsspielraum hat.[2] Die bloße Aufsichtsfunktion gegenüber den Arbeitnehmern und hinsichtlich des technischen Betriebsablaufs genügt nicht.[3]

[1] Vgl. zur Definition des Betriebs Thüsing, § 23, Rz. 2 ff.
[3] Löwisch/Schlünder/Spinner/Wertheimer, KSchG, § 14 KSchG, Rz. 16.

3.1.3 Ähnliche leitende Angestellte

 

Rz. 26

Zu den "ähnlichen leitenden Angestellten" nach § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG gehören die Arbeitnehmer, die eine den Geschäftsführern und Betriebsleitern vergleichbare herausgehobene Stellung innehaben. Dies bedeutet, sie müssen

  • ebenfalls unternehmensbezogene Aufgaben wahrnehmen,
  • einen eigenen erheblichen Entscheidungsspielraum besitzen und
  • Arbeitgeberaufgaben ausüben.
 

Rz. 27

Kennzeichnend für sie ist, dass sie sich aufgrund ihrer Funktion in einem Interessengegensatz zu den übrigen Arbeitnehmern befinden. Eine Vertrauensstellung allein genügt nicht. Es reicht auch nicht aus, wenn ein Weisungsrecht nur gegenüber einem geringen, umgrenzten Personenkreis, z. B. Sekretärinnen, ausgeübt wird.[1] Es muss ausdrücklich eine Führungsaufgabe wahrgenommen werden. Dabei löst die Vorgesetztenstellung den Interessengegensatz aus.

Zu den ähnlichen leitenden Angestellten gehören z. B. nicht Werkmeister, Poliere oder Lagerverwalter. Auch lose Stabsbefugnisse ohne personelle – auch mit weitreichenden Folgen für das Unternehmen verbundene – Befugnisse reichen nicht aus.[2]

Der Leiter eines Zentralbereichs eines Unternehmens, in dem mindestens 2.000 Beschäftigte tätig sind, ist jedenfalls ein ähnlich leitender Angestellter i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG.[3]

Der Zentraleinkäufer eines Warenhausunternehmens, der auf der 3. Führungsebene des Unternehmen...

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