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Um die unabhängige Aufgabenerfüllung des Datenschutzbeauftragten zu gewährleisten und ihn vor Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen des Arbeitgebers im Hinblick auf die Amtstätigkeit des Datenschutzbeauftragten zu schützen, sieht das Gesetz 3 Schutzkomponenten vor:
- Schutz gegen Benachteiligung und Abberufung wegen der Erfüllung seiner Aufgaben (Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO; vgl. § 4f Abs. 3 Satz 3 BDSG a. F.),
- Schutz gegen den Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten ohne wichtigen Grund (§ 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG; vgl. § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG a. F.) und
- Schutz des internen Datenschutzbeauftragten gegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund ab der Bestellung bis ein Jahr nach der Beendigung der Bestellung (§ 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 BDSG; vgl. § 4f Abs. 3 Sätze 5 und 6 BDSG a. F.).
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