Rz. 12

In § 618 BGB Abs. 2 wird die Schutzpflicht des Abs. 1 für den Fall erweitert, dass der Dienstverpflichtete in die häusliche Gemeinschaft des Dienstberechtigten aufgenommen ist. Für den Begriff der häuslichen Gemeinschaft ist kein enges Zusammenleben des Dienstverpflichteten mit dem Dienstberechtigten erforderlich. Ausreichend ist, wenn der Dienstberechtigte eine Wohn- und Verpflegungsgemeinschaft mit anderen Dienstverpflichteten schafft.[1] Die Gesundheitsfürsorge des § 618 Abs. 2 BGB erstreckt sich auch auf die Verpflegung sowie die Arbeits- und Erholungszeit.

[1] BAG, Urteil v. 8.6.1955, 2 AZR 200/54, BB 1956, 692; HWK/Krause, 9. Aufl. 2020, § 618 BGB Rz. 27.

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