Rz. 16

Auch ärztlich verordnete Behandlungen durch Dritte, z. B. Massagen, Krankengymnastik oder ähnliche Behandlungsmaßnahmen, die von Angehörigen der medizinischen Hilfsberufe ausgeführt werden, können unter § 616 BGB fallen, wenn sie während der Arbeitszeit erfolgen. In diesem Bereich wird es jedoch nur ausnahmsweise notwendig werden, die Heilbehandlungsmaßnahme während der Arbeitszeit durchführen zu lassen. Die medizinischen Massagepraxen, Badeanstalten etc. sind üblicherweise auch zu Zeiten geöffnet, die außerhalb der Arbeitszeit liegen. Da es sich in den entsprechenden Fällen meist um wiederholte Anwendungen handelt, die sich häufig über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist es dem Arbeitnehmer anders als bei ärztlicher Untersuchung und Behandlung zuzumuten, Behandlungszeiten in Anspruch zu nehmen, die seine Arbeitspflicht nicht beeinträchtigen[1].

[1] Vgl. hierzu auch Brill, NZA 1984, 281, 283.

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