Rz. 5

§ 615 BGB verlangt zunächst ein erfüllbares Dienstverhältnis, aufgrund dessen der Dienstverpflichtete zur Dienstleistung verpflichtet und der Dienstberechtigte zur Annahme berechtigt ist.

 

Rz. 6

Wird der Arbeitnehmer aufgrund eines Weiterbeschäftigungsanspruchs tätig, ist zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Weiterbeschäftigungsanspruch zu differenzieren. Im Hinblick auf Ersteren ist ein erfüllbares Dienstverhältnis abzulehnen, soweit nicht dem Dienstberechtigten wegen einvernehmlicher Weiterbeschäftigung ein Anspruch auf die Dienstleistung zusteht. Denn in diesem Fall liegt ein zweckbefristetes Dienstverhältnis vor.[1] Anders verhält es sich beim besonderen Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG. Hier besteht das bisherige Dienstverhältnis kraft Gesetzes bis zur rechtskräftigen Abweisung der Kündigungsschutzklage fort.[2] Da die beiderseitigen Hauptleistungspflichten weiterhin existieren, kann der Arbeitgeber nach § 615 BGB in Annahmeverzug geraten.

 

Rz. 7

Gleiches gilt für den Vollzug eines nichtigen Arbeitsvertrags. Denn dieser bewirkt ein faktisches Arbeitsverhältnis, welches bis zur Geltendmachung der Unwirksamkeit als erfüllbares Arbeitsverhältnis zu behandeln ist.[3]

 

Rz. 8

Im Rahmen eines Betriebsübergangs muss der Erwerber den gegenüber dem früheren Betriebsinhaber eingetretenen Annahmeverzug gegen sich gelten lassen.[4] Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber den Betrieb in der Insolvenz übernimmt.[5] Fehlt es an den Voraussetzungen von § 613a BGB, mangelt es dem Anspruch aus § 615 BGB an der vertragsrechtlichen Grundlage.

 

Rz. 9

Wird der Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers suspendiert, scheidet ein Annahmeverzug aus, soweit Arbeits- und Vergütungspflicht ruhen.[6]

[2] BAG, Urteil v. 12.9.1985, 2 AZR 324/84, NZA 1986, 424; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Fuchs/Baumgärtner, § 615 BGB, Rz. 8.
[3] Staudinger/Richardi/Fischinger, § 615 BGB, Rz. 47.
[6] ErfK/Preis, § 615 BGB, Rz. 13.

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