Rz. 7

Der Dienstverschaffungsvertrag ist im BGB nicht gesondert geregelt; er unterfällt ebenso nicht § 611 BGB. In ihm verpflichtet sich der Schuldner nicht wie beim Dienstvertrag zur persönlichen[1] Erbringung einer Dienstleistung, sondern dazu, seinem Vertragspartner Dienste eines anderen oder mehrerer anderer Personen zu beschaffen.[2] Die Dienste, die verschafft werden sollen, können sowohl im Rahmen eines freien Dienstvertrags oder aufgrund eines Arbeitsvertrags erbracht werden.[3] Zu unterscheiden ist der Dienstverschaffungsvertrag von der Arbeitsvermittlung oder dem Abschluss eines Dienstvertrags durch einen Vertreter des Dienstberechtigten.[4] Die Abgrenzung zwischen einem Dienstvertrag und einem Dienstverschaffungsvertrag erfolgt letztlich danach, von welcher Person das Weisungsrecht denjenigen Personen gegenüber ausgeübt wird, welche die Dienste erbringen[5]: Wenn der Unternehmer die zur Erbringung der Leistungen notwendigen Handlungen selbst organisiert und, sofern er sich dabei Erfüllungsgehilfen bedient, diesen gegenüber Weisungen erteilt, liegt ein Dienstvertrag vor. In diesem Fall ist der Unternehmer dem Vertragspartner gegenüber für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen verantwortlich.[6] Werden dem Vertragspartner hingegen lediglich geeignete Arbeitskräfte gestellt, die dieser sodann nach seinen Bedürfnissen und betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb einsetzen und denen gegenüber er Weisungen erteilen kann, handelt es sich um einen Dienstverschaffungsvertrag. Aufgrund eines solchen ist der Schuldner nicht dafür verantwortlich, dass die überlassenen Arbeitskräfte ordentliche Arbeit leisten; er hat vielmehr lediglich für die Eignung der Arbeitskräfte für die im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen einzustehen.[7] Die in der Praxis häufigsten Fälle von Dienstverschaffungsverträgen sind

  • Verträge über die Überlassung von Maschinen mit dazugehörigem Bedienungs- oder Wartungspersonal[8]
  • die Vermietung bemannter Fahrzeuge[9]
  • Verträge mit einer Eigengruppe (z. B. Musikkapelle)[10]
  • Schwesterngestellungsverträge[11]
  • allgemein alle Verträge zwischen Verleiher und Entleiher im Rahmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG ("Zeitarbeit").[12]
[2] BAG, Urteil v. 1.2.1973, 5 AZR 382/72, DB 1973, S. 827.
[3] Preis in ErfK, § 611a BGB, Rz. 106.
[4] Kraft in Soergel, Vor § 611 BGB, Rz. 49.
[5] Spinner in MünchKomm, § 611 BGB, Rz. 29.
[9] RG, Urteil v. 1.7.1908, Rep. I 463/07, RGZ 69, S. 127, 129.
[10] LAG Frankfurt, Urteil v. 18.6.1952, IV/II LA 324/50, BB 1952, S. 691.
[11] LAG Hamm, Urteil v. 9.9.1971, 8 Sa 448/71, DB 1972, S. 295.
[12] Spinner in MünchKomm, § 611a BGB, Rz. 38 f.; Kraft in Soergel, Vor § 611 BGB, Rz. 49; Preis in ErfK, § 611a BGB, Rz. 106; a. A. Vogelsang in Schaub, ArbRHdb, § 9 VI, Rz. 19.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge