Rz. 4

Die Abweichung vom Normalfall ist nur dann überraschend, wenn eine Überrumpelung oder Übertölpelung des Arbeitnehmers hinzukommt. Für die Überrumpelung im Arbeitsrecht kommt es wesentlich auf die drucktechnische Gestaltung der fraglichen Klausel an. Wichtige und mit schwerwiegenden Nachteilen verbundene Regelungen müssen durch den Druck oder die Überschrift deutlich zum Vorschein treten und dürfen nicht versteckt werden.[1] Der Arbeitgeber hat die Pflicht, auf sie hinzuweisen.[2] Auch der Zuschnitt oder der ungewöhnliche Ort der Klausel im Vertrag können eine solche Überrumpelung darstellen.[3] Ergibt sich aus den Umständen des Vertragsschlusses, dass der Arbeitnehmer dennoch Kenntnis von der Regelung hatte, mag im Einzelfall doch keine Überrumpelung vorliegen. Eine Überrumpelung liegt nicht allein dadurch vor, dass der Vertrag in deutscher Sprache verfasst ist, während der Arbeitnehmer kein oder nur wenig Deutsch versteht.[4]

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