Rz. 5

Eine individuelle Vertragsabrede verdrängt AGB nicht nur, wenn sie gleichzeitig mit der AGB vereinbart wurde. Auch zeitlich nachfolgende Invidualabreden genießen den Vorrang des § 305b BGB.[1] Zweifelhaft ist, inwieweit § 305b BGB den pauschalen Vorrang einer Individualabrede vor AGB einräumen soll, die zeitlich nach der Individualabrede vereinbart werden. Das BAG scheint auch in diesem Fall ohne Weiteres der Individualabrede den Vorrang einräumen zu wollen.[2] AGB-Klauseln, aus denen sich nicht der Vorrang der Individualabrede erkennen lässt, sind unwirksam.[3] Richtigerweise bedarf es jedoch erst der Auslegung der vertraglichen Abrede, mit der die AGB in das Arbeitsverhältnis mit einbezogen werden. Ist dem Rechtsgeschäft der Parteiwille zu entnehmen, vorhergehende – ggf. auch widersprechende – Regelungen abzulösen, so muss es möglich sein, einmal getroffene Individualabreden auch durch widersprechende AGB abzulösen. Ergibt die Vertragsauslegung jedoch, dass die Arbeitsvertragsparteien die vorhergehende Individualabrede nicht ablösen wollten oder ergibt die Vertragsauslegung, dass die Vertragsparteien sich der konkurrierenden Regelungen nicht bewusst waren, so dürfte in der Tat § 305b BGB zum Vorrang der zeitlich vorher getroffenen Individualabrede führen.

 
Praxis-Tipp
 
Sollen vorhergehende Individualabreden durch nachfolgende AGB abgelöst werden, so empfiehlt sich dringend ein ausdrücklicher Hinweis im Änderungsvertrag auf den Willen beider Vertragsparteien, vorhergehende abweichende Individualabreden durch die neuen vertraglichen Regelungen ablösen zu wollen. Diese sollten individueller und getrennt von den AGB gestaltet werden.
 

Klauselbeispiel: Ablösung von Individualvereinbarungen

 
Mit den neuen Arbeitsbedingungen sollen alle vorausgegangenen Vereinbarungen, insbesondere auch diejenigen der Vereinbarung zwischen den Parteien vom ____, abgelöst werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge