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Für Rechtsgeschäfte, die von § 113 BGB gedeckt sind, kommt dem Minderjährigen Prozessfähigkeit nach § 52 ZPO zu. Erfasst werden alle Prozesshandlungen sowie der Abschluss von Anwaltsverträgen. Überdies gilt die Ermächtigung auch für die Zwangsvollstreckung.

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