Rz. 1

§ 613 BGB formuliert eine Grundregel des Dienst- und Arbeitsrechts. Danach ist die Arbeitsleistung eine höchstpersönliche Pflicht des Arbeitnehmers. Aus der Formulierung "im Zweifel" ergibt sich, dass der Gesetzgeber diesen Grundsatz jedoch als bloße Auslegungsregel für die Arbeitsleistungspflicht des Arbeitnehmers (Satz 1) und den Arbeitsleistungsanspruch des Arbeitgebers (Satz 2) vorgesehen hat. Daher enthält § 613 BGB auch kein gesetzl. Verbot i. S. v. § 134 BGB.[1] Die Parteien des Arbeitsvertrags können ausdrücklich oder konkludent die höchstpersönliche Leistungspflicht abbedingen. Aus der Natur des Arbeitsverhältnisses ergibt sich jedoch meist, dass die geschuldete Leistungspflicht nicht von der Person des Arbeitnehmers getrennt werden kann.[2] Eine konkludente Abbedingung kommt allenfalls in Betracht, soweit dies der Üblichkeit des jeweiligen Berufszweiges entspricht. Dies kann z. B. der Fall sein bei der Mithilfe eines Ehepartners oder sonstigen Familienmitglieds bei der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten einer Hausmeistertätigkeit.[3]

[1] ErfK/Preis, 22. Aufl. 2022, § 613 BGB Rz. 1; Depping, BB 1991, 1981.
[2] Vgl. Staudinger/Richardi/Fischinger, § 613 BGB Rz. 6 f.
[3] MünchKomm/Müller-Glöge, 7. Aufl. 2016, § 613 BGB Rz. 6.

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